Der Antragsteller und das Bohrunternehmen verpflichten sich, nicht von den in der Anzeige/Erlaubnis angegebenen Größenordnungen und Verfahrensweisen abzuweichen und garantieren bei der Durchführung der Arbeiten den anerkannten Stand der Technik einzuhalten, um insbesondere negative Beeinträchtigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers nachhaltig zu vermeiden.
Dem Antragsteller ist bekannt, dass die hier gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nach Anforderung durch das Wasserwirtschaftsamt bzw. durch die Kreisverwaltungsbehörde zu ergänzen sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.
Bei notwendigen Abweichungen vom Bohrprogramm, wesentlichen Abweichungen von der in der Anzeige/Erlaubnis angegebenen geologischen Schichtenfolge bzw. den erwarteten Grundwasserverhältnissen und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes ist die Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
Die Fertigstellung teilt der Antragsteller der Kreisverwaltungsbehörde / spätestens vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten mit. nach Abschluss der Bohrarbeiten der Kreisverwaltungsbehörde und dem folgende Unterlagen ohne weitere Aufforderung zu liefern:
- Antragsformular Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das zutage fördern von Grundwasser zur Bewässerung mit den unter Punkt VIII genannten Unterlagen
- Unterlagen gem. Merkblatt zur Antragstellung BEWÄSSERUNGSBRUNNEN => Hinweise/Merkblatt
Alle Unterlagen sind zwingend in 4-facher Ausfertigung vorzulegen.
(Bei Online-Einreichung entfällt dies)
Dem Antragsteller ist bekannt, dass eine Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser nur erteilt werden kann, wenn die Nutzung von Oberflächenwasser nicht möglich ist. Dem Antragsteller ist bekannt, dass aus einer späteren eventuellen Genehmigung für den Betrieb der Anlage kein Anspruch auf Wasser in einer bestimmten Menge oder Qualität erwächst. Dem Antragsteller ist bekannt, dass er für Schäden, die durch unsachgemäßen Bau oder Betrieb der Anlage hervorgerufen werden, haftet. Bei Eigentümerwechsel gehen alle Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer über.