Für die oben genannten Pferde wird folgendes bestätigt (ggf. Liste beifügen):
1. Sie kommen nicht aus Betrieben, die hinsichtlich der Equiden-Art(en) Verbringungsbeschränkungen unterliegen oder in einer Sperrzone liegen, die aufgrund von für Equiden gelisteten Seuchen, einschließlich der Afrikanischen Pferdepest und der Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz), eingerichtet wurde.
2. Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Versand kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.
3. Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 2 Jahren vor ihrem Versand kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde.
4. Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 12 Monaten vor ihrem Versand kein Fall von Ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.
5.Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 6 Monaten vor ihrem Versand kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.
6. Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 30 Tagen vor ihrem Versand bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
7. Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 15 Tagen vor ihrem Versand kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
8. Die Tiere kommen aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist, und die Tiere sind während eines Zeitraums von 30 Tagen vor ihrem Versand nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die die in den Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor ihrem Versand nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die die in Nummer 7 genannte Anforderung nicht erfüllten, in Berührung gekommen.
9. Es wurden Vorkehrungen getroffen, dass das verwendete Transportmittel so konstruiert ist,
a) dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können,
b) dass eine Sichtprüfung der Tiere möglich ist,
c) dass ein Entweichen von Kot/Mist oder Futtermitteln verhindert bzw. minimiert wird und
d) dass sobald wie möglich nach jedem Transport von Tieren, oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut gereinigt und desinfiziert wird, sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere aufgeladen werden.
10. Es handelt sich nicht um ein Samenspendertier, das dem in Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission genannten Testprogramm unterliegt.