Landratsamt Dingolfing-Landau

Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing

Tel.: 08731 87-0

Fax: 08731 87-100

info@landkreis-dingolfing-landau.de

www.landkreis-dingolfing-landau.de

Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

Hinweis:

 

Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 SprenG ist kostenpflichtig!

Gebühr in Höhe von 70,00€

 

Hinweise zum Datenschutz finden Sie HIER

Bürgerkonto

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten vorbefüllt.

Kein Bürgerkonto

 

Sollten Sie über kein Bürgerkonto verfügen, so können Sie auch ohne Login direkt zum Formular, ausfüllen und ausdrucken.

PDF-Formular

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen?

Dann können Sie unter dem folgenden Link die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

 

Druckversion herunterladen

 

 

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Address

Mindestalter 21

Angaben zur Unbedenklichkeitsbescheinigung

Wählen Sie hier bitte mindestens einen Punkt aus, für welchen Lehrgang Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen. 

Die vorgenannten personenbezogenen Daten werden zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8 Sprengstoffgesetz benötigt. In diesem Zusammenhang wird unter anderem die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Polizei eingeholt, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat abhängig ist oder ob andere Umstände vorliegen, die Ihre Zuverlässigkeit nach dem Sprengstoffgesetz in Frage stellen könnten.

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